Alle Informationen zur Mieterhöhung

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Auf Grundlage der Kooperationsvereinbarung „Leistbare Mieten, Wohnungsneubau und soziale Wohnraumversorgung“, die die Landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften, so auch die HOWOGE, aktuell mit dem Berliner Senat geschlossen haben, verschicken wir seit 1.1.2024 sukzessive Anschreiben an unsere Mieterhaushalte. Darin bitten wir Sie um Ihre Zustimmung zu einer Mietanpassung (wie in §558 BGB geregelt). Alles Wesentliche dazu haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt.

Mit dem Leistbarkeitsversprechen der Landeseigenen Wohnungsgesellschaften sorgen wir dafür, dass unsere Mieter:innen nicht überfordert werden. Details und Beispiele finden Sie hier.

Wichtige Online-Formulare

Fragen und Antworten zur Mieterhöhung

Der Berliner Senat und die Landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften haben 2023 gemeinsam die Kooperationsvereinbarung "Leistbare Mieten, Wohnungsneubau und soziale Wohnraumversorgung" geschlossen. Diese Kooperationsvereinbarung löst die bisher geltenden Regelungen ab und trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Sie regelt u.a., in welcher Höhe Mietererhöhungen durch die landeseigenen Wohnungsunternehmen ausgesprochen werden können. Die Kooperationsvereinbarung finden Sie hier.

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Das Leistbarkeitsversprechen stellt sicher, dass die Belastung des jeweiligen Haushalts durch die Nettokaltmiete nicht mehr als 27 % des Haushaltseinkommens beträgt. Diese Leistbarkeitsgrenze wurde mit der neuen Kooperationsvereinbarung bewusst von 30 % auf 27 % des Nettohaushalteinkommen abgesenkt. Wollen Sie als Mieter:in davon Gebrauch machen, ist es wichtig zu beachten, dass die für einen Wohnberechtigungsschein (WBS) maßgeblichen Einkommens- und Wohnflächengrenzen nicht überschritten werden dürfen, auch wenn Sie Ihre Wohnung ohne WBS angemietet haben. Einen Überblick über die WBS-Vorgaben finden Sie hier. Sie möchten nun einen solchen Antrag stellen – dann schreiben Sie eine Mail an kundenzentrum@howoge.de unter Angabe Ihrer Mietvertragsnummer mit dem Stichwort „Leistbarkeitsversprechen“ oder beantragen Sie die Prüfung auf Leistbarkeit auf unserer Webseite.

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Die Kooperationsvereinbarung legt mit dem Leistbarkeitsversprechen bezogen auf die Wohnfläche einen maximalen Erhöhungsbetrag fest. Diese lauten wie folgt:
- Wohnfläche von bis zu 65 qm => max. 50 Euro Erhöhung / Monat
- Wohnfläche von bis zu 100 qm => max. 75 Euro Erhöhung / Monat
- Wohnfläche von bis zu 125 qm => max. 100 Euro Erhöhung / Monat

Die HOWOGE liegt mit den ausgesprochenen Mieterhöhungen unterhalb dieser genannten Grenzen. Weitere Informationen zum Leistbarkeitsversprechen finden Sie hier.

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Mieterhöhungen erhalten die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit der HOWOGE und sichern die gute Wohnqualität in unseren Wohnquartieren. Warum ist das so? Die HOWOGE saniert Wohnungen und Häuser, investiert in lebenswerte Quartiere, leistet einen Beitrag für die Klimaschutzziele und baut Wohnungen, die diese Stadt so dringend braucht. Für all diese Aufgaben, die die HOWOGE für Berlin und ihre Mieter:innen erbringt, sind die Preise, z.B. für Baumaterial oder die Personalkosten, sehr stark gestiegen.

Während der Energiekrise wurde ein sogenannter Mietenstopp verhängt. Daher hat die HOWOGE seit November 2022 keine Mieterhöhungen ausgesprochen. Auch in den Jahren zuvor wurden z.B. aufgrund des Mietendeckels bzw. Mietendimmers teilweise sogar Mieten abgesenkt.

Mit der im Rahmen der Kooperationsvereinbarung ausgesprochenen Mieterhöhung wird die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit der HOWOGE leicht verbessert, während Sie als Mieter:innen gleichzeitig nicht überlastet werden.

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Ja, es ist erforderlich, dass Sie die beigefügte Zustimmungserklärung unterschreiben und innerhalb der Frist an die HOWOGE zurücksenden. Dies können Sie auch ganz bequem auf unserer Webseite erledigen. Eine reine Änderung des Dauerauftrages genügt nicht!

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Sie können diese Erklärung bequem per Mail mit dem Stichwort Zustimmungserklärung als Anhang an kundenzentrum@howoge.de schicken oder per Brief an die Postanschrift: Postfach 10 03 19, 57003 Siegen senden. Oder Sie füllen unser Formular hier auf der Webseite aus, dort können Sie die unterschriebene Zustimmungserklärung als Foto hochladen.

Wichtig! Bitte werfen Sie die Erklärung NICHT in den Briefkasten des Hausmeisters und auch NICHT in den Briefkasten eines Kundenzentrums.

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Zuallererst ist es wichtig, dass Sie schnell auf uns zukommen – gemeinsam finden wir eine Lösung!

Bitte melden Sie sich unter Angabe Ihrer Mietvertragsnummer und dem Stichwort „Leistbarkeitsversprechen“ über das entsprechende Formular auf unserer Website oder per Mail an kundenzentrum@howoge.de ebenfalls unter Angabe Ihrer Mietvertragsnummer und dem Stichwort „Leistbarkeitsversprechen“.

Wenn bei Ihnen alle Voraussetzungen für das Leistbarkeitsversprechen gegeben sind, erfolgt die Absenkung der Nettokaltmiete auf max. 27 % des Haushaltseinkommens.

Es gilt folgendes:
Die Einkommens- und Wohnflächengrenzen ergeben sich aus der Kooperationsvereinbarung in Verbindung mit dem Wohnraumversorgungsgesetz Berlin:
- Einkommen bis 220 Prozent der Bundeseinkommensgrenzen

1. zulässige Wohnflächenobergrenze je Haushaltsgröße

Einpersonenhaushalt: max. 45 m²
Zweipersonenhaushalt: max. 60 m²
Dreipersonenhaushalt: max. 75 m²
Vierpersonenhaushalt: max. 85 m²
Jede weitere Person: plus 12 m²

Sofern die Wohnung die o.g. Größe bei entsprechender Personenzahl im Haushalt übersteigt, ist eine Begrenzung der Miete mit Bezug auf das Leistbarkeitsversprechen nur möglich, wenn besondere Lebensumstände vorliegen. Solche können beispielsweise der kürzliche Tod des Lebenspartners sein, oder die Wohnung weist aufgrund ihrer Eigenart einen besonderen Wohnungszuschnitt auf, der die Nutzung einer größeren Wohnfläche erfordert. In solchen Fällen ist eine Überschreitung der Grenzwerte von bis zu 20 % möglich.

2. maximal zulässiges Haushaltsnettoeinkommen pro Jahr

Es gelten die Berliner Einkommensgrenzen. Maßgebendes Einkommen ist das anrechenbare Gesamteinkommen des Haushalts. Es wird nach Antragstellung in Anwendung der Paragrafen 20 bis 24 des Wohnraumförderungsgesetzes ermittelt. Wohngeld und ähnliche Leistungen zur Senkung der Mietbelastung werden in die Ermittlung der Einkommensgrenzen einbezogen. Folgende Grenzen für das Gesamteinkommen des Mieterhaushaltes dürfen nicht überschritten werden:
Einpersonenhaushalt: 16.800 €
Zweipersonenhaushalt: 25.200 €
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person: 5.740 €
Zuschlag für jedes zum Haushalt gehörende Kind: 700 €

Weitere Hinweise auf der Internetseite der Senatsverwaltung.

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Bitte prüfen Sie, ob mit der Betriebskostenabrechnung auch eine Veränderung der Vorauszahlungsbeträge benannt wurde. Sofern eine solche Änderung nach dem 01. November 2023 fällig wird, setzt sich Ihre Miete ab 01. Februar 2024 aus der Grundmiete entsprechend der Mieterhöhung und aus den Vorauszahlungsbeträgen aus der Betriebskostenabrechnung zusammen. Sollten Sie sich weiterhin unsicher sein, nutzen Sie gern unseren Service auf unserer Webseite und beantragen eine Mietzusammensetzung

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Bitte prüfen Sie, ob mit der Betriebskostenabrechnung auch eine Veränderung der Vorauszahlungsbeträge benannt wurde. Sofern eine solche Änderung bspw. vor oder zum 01. November 2023 fällig wurde, setzt sich Ihre Miete ab 01. Februar 2024 entsprechend der Aufstellung in der Mieterhöhung zusammen. Sollten Sie sich weiterhin unsicher sein, nutzen Sie gern unseren Service auf unserer Webseite und beantragen eine Mietzusammensetzung.

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Zuerst benötigen wir Ihre schriftliche Zustimmungserklärung zur Mieterhöhung. Sobald uns diese vorliegt und im System hinterlegt ist (nach spätestens 2 Wochen), können Sie hier eine aktuelle oder eine ab 01. Februar 2024 gültige Mietzusammensetzung anfordern. Bitte halten Sie dafür Ihre Mieternummer bereit und verwenden Sie den Betreff „Mietzusammensetzung“.

Zusammengefasst:

  1. Zustimmungserklärung unterschreiben und zurücksenden
  2. zwei Wochen abwarten
  3. Hier auf der Website mit dem Stichwort „Mietzusammensetzung“ und unter Angabe Ihrer Mieternummer eine neue Mietzusammensetzung beantragen.
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Der sogenannte Mietendeckel (MietenWoG Bln) wurde durch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 25. März 2021 für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Damit ist die Absenkung der Mietzahlung, die die HOWOGE mit Stichtag 23. November 2020 für einzelne Wohnungen vorgenommen hat, ebenfalls unwirksam. Das bedeutet, dass mit der Feststellung der Unwirksamkeit des Mietendeckels die vor der Absenkung gültige Miete rückwirkend unverändert gilt.

Unabhängig von der o.g. Entscheidung hatte der Senat von Berlin für die landeseigenen Wohnungsunternehmen am 01. Juni 2021 den sogenannten "Mietendimmer" beschlossen. Dieser legte u.a. fest, dass die aufgrund des “Mietendeckels“ gesenkten Mieten nur schrittweise (max. 2,5 % jährlich) zurückgeführt werden dürfen. Mit Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2023 wurde der Mietendimmer aufgehoben. Dies bedeutet, dass der befristete Mietnachlass zum 31. Dezember 2023 endet.

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Wenn Sie ein solches Schreiben von der HOWOGE erhalten haben, dann ist die von Ihnen gemietete Wohnung unter Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel erbaut. Zum 01. Januar 2023 veränderten sich die Verwaltungs- und Instandhaltungskostenpauschalen, die in der Miete enthalten sind. Die Neuberechnung dieser Pauschalen erfolgt gemäß § 26 Abs. 4 und § 28 Abs. 5 a der II. Berechnungsverordnung turnusmäßig auf Grundlage der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Entwicklung des Verbraucherpreisindex.

Aufgrund des im November 2022 von der Senatsverwaltung beschlossenen Mietenstopps haben wir diese Erhöhung bislang nicht an die Mieter:innen weitergegeben.

Durch den Abschluss der neuen Kooperationsvereinbarung 'Leistbare Mieten, Wohnungsneubau und soziale Wohnraumversorgung' (gültig ab Januar 2024) und mit Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2023 wurde der Mietenstopp aufgehoben, weshalb wir die Erhöhung der Verwaltungs- und Instandhaltungskostenpauschale nun abrechnen.

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Beratungsstelle für alle Mietparteien der Landeseigenen Wohnungsunternehmen

Mieter:innen der HOWOGE, die eine Beratung zu den Themen Leistbarkeitsversprechen oder Mieterhöhungen auf Basis der Kooperationsvereinbarung (KoopV) und dem Wohnraumversorgungsgesetz Berlin (WoVG Bln), wünschen, können sich seit März 2024 an eine neugeschaffene Ombudsstelle wenden.

Die Ombudsstelle ist eine Beratungsstelle für alle Mietparteien der Landeseigenen Wohnungsunternehmen in Berlin. Sie klärt über die bestehenden Regelungen auf und unterstützt gegebenenfalls bei der Kommunikation mit den Landeseigenen Wohnungsunternehmen. Im Konfliktfall kann ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden.

Mehr Informationen finden Sie hier.

Wie können wir Sie unterstützen?
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