Vier Fragen rund um den Mietvertrag

Wer eine Wohnung mietet, schließt einen Vertrag mit der Vermieterin. Doch wie ist das Mietverhältnis für weitere Personen im Haushalt geregelt? Rechte und Pflichten im Überblick.

Wohnungs-Mietvertrag, Schlüssel und Kugelschreiber liegen auf einem Tisch.

Das kommt auf die Ausgangssituation an: Haben zum Beispiel beide Ehepartner oder alle WG-Mitglieder gemeinsam einen Mietvertrag abgeschlossen, setzen im Todesfall einer Person die übrigen im Mietvertrag das Mietverhältnis fort. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 563a Abs. 1 im Bürgerliches Gesetzbuch. In Absatz zwei ist auch gleich geregelt, dass für die überlebenden Mieter nun ein Sonderkündigungsrecht entsteht.

Hat nur eine Person den Mietvertrag geschlossen und später eine/einen Ehe- oder Lebenspartner:in in die Wohnung mit aufgenommen, kann diese Person in das Mietverhältnis eintreten. Ähnliches gilt für Kinder und andere Familienangehörige, die mit der verstorbenen Person in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, sofern nicht eine Ehe- oder Lebenspartner:in eintritt.

Kurz: Gibt es niemanden, der bereits im Mietvertrag steht, um das Mietverhältnis fortzuführen, wird dieses an Personen wie Ehepartner:innen, Lebenspartner:innen oder Kinder vererbt. Zudem räumt das Gesetz im Todesfall beiden Vertragsparteien ein Sonderkündigungsrecht ein.


Nein, das ist nicht möglich. Grundsätzlich kann aber immer geprüft werden, ob eine weitere Person in das Mietverhältnis aufgenommen wird. Anspruch hierauf besteht aber nicht.


Ja, jeder dauerhafte Einzug einer weiteren Person, muss angemeldet werden, insofern die Person länger als sechs Wochen bleibt. Die Anmeldung ist deshalb wichtig, damit im Havariefall bekannt ist, wie viele Menschen sich in der Wohnung befinden. Der Zuzug weiterer Personen kann übrigens auch abgelehnt werden, wenn die Wohnung mit zu vielen Personen überbelegt ist. Ausnahmen bilden Kinder, Ehe- oder Lebenspartner:innen.


Ein Untermietverhältnis ist dann eine Option, wenn es sich bei zuziehenden Personen nicht um Ehe- bzw. Lebenspartner:innen oder Kinder handelt.

Zudem sollte ein berechtigtes Interesses, also ein guter Grund für ein Untermietverhältnis bestehen. Gründe sind beispielsweise, dass man sich die Wohnung alleine nicht (mehr) leisten kann oder sich schlicht Gesellschaft wünscht. Wichtig dabei ist, dass die Untervermietung zuvor angemeldet und genehmigt wurde und nur ein Teil, etwa ein Zimmer, untervermietet wird, nicht die gesamte Wohnung. Bei einem befristeten beruflichen Auslandsaufenthalt ist auch die Untervermietung der gesamten Wohnung für maximal ein Jahr möglich – allerdings nur mit einer Genehmigung des Vermieters oder der Vermieterin.


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