Mieterhöhungen und Kappungsgrenze

Informationen zu Ihrer Miete Miethöhen und Kappungsgrenze

Gilt seit 2017: Sozialverträgliche Wohnungsvergabe bei der HOWOGE

Die Vereinbarung zwischen Senat und landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften hat für einige HOWOGE-Mieter ganz konkrete Folgen.

Bild – 2% Erhöhung pro Jahr

der Neubauwohnungen

der städtischen Wohnungsbaugesellschaften werden an WBS-berechtigte Haushalte zu einer sozial verträglichen Miete vergeben.

Bild – 60 %

der jährlichen Neuvermietungen

im Bestand der städtischen Wohnungsbaugesellschaften werden an WBS-berechtigte Haushalte vermietet.

Bild – maximal 30 Prozent

des Haushalts­netto­einkommens

sollen für die Nettokaltmiete aufgewendet werden. Mieter können prüfen lassen, ob dieser Wert überschritten wird und somit ein Härtefall vorliegt.

Mehr Informationen finden Sie in der Kooperationsvereinbarung des Berliner Senats mit den städtischen Wohnungsbaugesellschaften.

Miete senken, wenn es nötig ist

In bestimmten Fällen können HOWOGE-Mieter die Kappung ihrer Miete beantragen. Die wichtigsten Fakten zu dieser fairen Möglichkeit:

In bestimmten Fällen können Mieter bei der HOWOGE beantragen, die Höhe der Nettokaltmiete auf 30 Prozent des Haushaltsnettoeinkommens zu „kappen“. Nettokaltmiete bedeutet: Gesamtmiete minus Heiz- und Betriebskosten.

Nur für solche, die unter bestimmten Einkommensgrenzen liegen. Sie entsprechen denen für einen Wohnberechtigungsschein (WBS). Siehe Punkt 4.

Berechnungsgrundlage sind die zu erwartenden Einkünfte der kommenden zwölf Monate – und zwar aller Haushaltsbewohner. Einkünfte sind z.B. Gehälter, Renten, Eltern-, Arbeitslosen-, Kranken- und Wohngeld, nicht aber das Kindergeld. Von dieser Summe können jeweils bis zu zehn Prozent abgezogen werden für:

  • Lohn-/Einkommenssteuer
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenkasse
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung Also maximal 30 Prozent. Je nach Situation können weitere Pauschalen abgezogen werden, zum Beispiel:
  • Arbeitnehmer: 1.000 Euro Werbungskostenpauschale
  • Eltern mit Kindern, die schon Geld verdienen: 600 Euro pro Kind zwischen 16 und 24 Jahren
  • Alleinerziehende in Arbeit oder Ausbildung: 600 Euro pro Kind unter 12 Jahren
  • weitere Pauschalen siehe: www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mieterfibel/de/mf_wbs.shtml

Das so berechnete Nettoeinkommen aller Bewohner (siehe Punkt 3) darf maximal so hoch sein:

  • Single-Haushalt: 16.800 Euro pro Jahr
  • Zweipersonenhaushalt: 25.200 Euro pro Jahr
  • Die Einkommensgrenze erhöht sich mit jeder weiteren Person im Haushalt:
    • plus 5.740 Euro pro Jahr für jeden Erwachsenen
    • plus 700 Euro pro Jahr für jedes Kind

Werden folgende Wohnungsgrößen überschritten, wird die Miete anteilig gekappt:

  • Singles: 45 m²
  • Zwei Personen: 60 m²
  • Drei Personen: 75 m²
  • Vier Personen: 85 m²
  • Für jede weitere Person: plus 12 m²
     

Beispiel: Wohnt ein Single in einer 60-Quadratmeter-Wohnung, sinkt seine Miete nur für die zulässigen 45 m². Für die restliche Wohnfläche gilt weiterhin die höhere Miete. In bestimmten Fällen kann die Wohnungsgröße um bis zu 20 Prozent überschritten werden, etwa bei Mietern mit Behinderung oder wenn kürzlich ein Haushaltsmitglied gestorben ist.

HOWOGE-Mieter können ihren Härtefallantrag im Kundenzentrum abgeben.

Die Miete bleibt zunächst für den Zeitraum der Härte gekappt – höchstens zwölf Monate. Dauert sie an, muss ein neuer Antrag gestellt werden.

„Bei Fragen können sich die Mieter gern an ihr Kundenzentrum wenden“, sagt Hendryk Lietzmann, der Leiter des operativen Bestandsmanagements der HOWOGE: „Niemand sollte sich davor scheuen, seine Einkommens- und Wohnverhältnisse durch uns prüfen zu lassen.“

Mehr Informationen finden Sie in der mieteinander 02/2019